ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN
der JAUFER RECHTSANWÄLTE GMBH, Glacisstraße 35, 8010 Graz
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Wir, das sind die Jaufer Rechtsanwälte GmbH mit Niederlassungen in Glacisstraße 35, 8010 Graz (Sitz der Gesellschaft) und Rathausstraße 15/6, 1010 Wien, und die im Namen der Jaufer Rechtsanwälte GmbH tätigen Rechts-anwält*innen, legen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen allen Tätigkeiten zugrunde, die wir im Rahmen eines Auftrags- bzw Vertragsverhältnisses (im Folgenden „Mandat“) für eine*n Mandant*in (im Folgenden „Mandant“) erbringen (das sind insbesondere sämtliche rechtlichen Beratungsleistungen, Rechtsgutachten oder rechtliche Stellungnahmen sowie außergerichtliche, gerichtliche oder behördliche Vertretungs-handlungen).
1.2. Sämtliche Mandate gelten als der Jaufer Rechtsanwälte GmbH erteilt, welche durch ihre Rechtsanwält*innen handelt.
1.3. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche laufenden und auch für neue Mandate, sofern nicht im Einzelfall schriftlich abweichendes vereinbart wird.
2. AUFTRAG UND VOLLMACHT
2.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Mandanten so zu vertreten, wie dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
2.2. Gleichzeitig mit Mandatserteilung erteilt der Mandant uns auch Vollmacht im Umfang des § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO, § 77 Abs 1 GBG, § 10 AVG und § 58 StPO.
2.3. Auf unsere Aufforderung hat der Mandant uns jederzeit auch eine gesonderte schriftliche Vollmacht in der erforderlichen Form auszustellen. Diese kann einzelne, genau bestimmte oder sämtliche mögliche Rechts-geschäfte und Rechtshandlungen umfassen.
2.4. Unsere Rechtsanwält*innen können sich durch eine*n bei ihnen in Verwendung stehende*n Rechtsanwaltsanwärter*in oder eine*n andere*n Rechtsanwält*in oder dessen befugte Rechtsanwaltsanwärter*innen vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Wir dürfen das Mandat oder einzelne Teilhandlungen im Verhinderungsfall an eine*n andere*n Rechtsanwält*in weitergeben (Substitution).
3. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG
3.1. Wir erbringen unsere Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem rechtsanwaltlichen Standesrecht und auf Basis des im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden österreichischen Rechts. Ausländisches Recht berücksichtigen wir nur dann, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, fällt die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen (einschließlich außenwirtschaftlicher Fragen wie Sanktionen und Embargos) und über Fragen des Versicherungs-, Abgaben- und Steuerrechts (einschließlich gebühren-rechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen) nicht in unseren Auftragsumfang.
3.2. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe einer rechtlichen Stellungnahme, eines Rechtsgutachtens oder einer in einer anderen Form gewährten Rechtsauskunft, so sind wir nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies gilt in Bezug auf bereits abgeschlossene Teile eines Auftrags auch dann, wenn die Mandatsbeziehung darüber hinaus noch aufrecht ist.
3.3. Wir sind verpflichtet, dem Mandanten über von uns vorgenommene Vertretungs- und sonstige Handlungen in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich zu berichten.
3.4. Erteilt uns der Mandant eine Weisung, deren Befolgung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung eines Rechtsanwalts* unvereinbar ist, haben wir die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus unserer Sicht für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, haben wir den Mandanten vor der Durchführung auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.5. Bei Gefahr im Verzug dürfen wir dringend erscheinende Handlungen im Interesse des Mandanten auch dann setzen oder unterlassen, wenn dies vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist oder damit gegen eine Weisung des Mandanten verstoßen wird.
4. INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN
4.1. Der Mandant ist verpflichtet, uns auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig und laufend alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für das Mandat relevant sein könnten. Dies gilt auch für Informationen und Unterlagen, die erst während unserer Tätigkeit neu hervorkommen oder bekannt werden.
4.2. Wir sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Auf Aufforderung hat uns der Mandant die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen auch schriftlich zu bestätigen.
4.3. Werden wir als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, uns insbesondere sämtliche Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilien-ertragsteuer notwendig sind. Nehmen wir auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen diese Selbstberechnungen vor, sind wir von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, uns bei drohenden Vermögensnachteilen schad- und klaglos zu halten, falls sich die Unrichtigkeit der übermittelten Informationen herausstellen sollte.
5. ARBEITSERGEBNISSE, WEITERGABE AN DRITTE
5.1. Von uns für den Mandanten erstellte Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe, Berechnungen und dgl. (kurz „Arbeitsergebnisse“) dürfen nur für den uns bekannt gegebenen Zweck verwendet werden.
5.2. Der Mandant darf unsere Arbeitsergebnisse nur dann an Dritte weitergeben, wenn wir der Weitergabe ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Eine Haftung gegenüber dem Dritten unsererseits wird in keinem Fall begründet. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten.
5.3. Unsere Arbeitsergebnisse und sonstige beruflichen Äußerungen dürfen nicht für Werbezwecke verwendet werden.
5.4. Wir sind berechtigt, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in unseren Arbeitsergebnissen oder sonstigen Äußerungen zu berichtigen und gleichzeitig verpflichtet, den Mandanten davon unverzüglich zu verständigen. Wir sind auch berechtigt, allfällige informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
5.5. Der Mandant hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese von uns zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung bzw. – falls es sich nicht um eine schriftliche Äußerung handelt – sechs Monate, nachdem wir die beanstandete Tätigkeit beendet haben.
6. HONORAR
6.1. Wir haben für unsere Tätigkeit Anspruch auf angemessene Vergütung. Sofern nicht für konkrete Leistungen Abweichendes vereinbart wurde, wird diese unter Zugrundelegung der Allgemeinen Honorar-Kriterien des österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK), des Notariatstarifgesetzes (NTG) bzw. des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) in der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung bemessen.
6.2. Darüber hinaus haben wir Anspruch auf Ersatz von im Zuge der Leistungserbringung angefallenen Spesen (zB Fahrt- bzw Reisekosten, Kopien) und im Namen des Mandanten entrichtete Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) sowie Umsatzsteuern im gesetzlichen Ausmaß.
6.3. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, sind wir jederzeit dazu berechtigt, die von uns erbrachten Leistungen, angefallenen Spesen sowie entrichtete Barauslagen (zwischen-)abzurechnen und Honorarnoten zu legen. Eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß auf-geschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei uns) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
6.4. Darüber hinaus sind wir jederzeit dazu berechtigt, Honorarvorschüsse und/oder die Vorauszahlung von anfallenden Barauslagen, insbesondere Gerichtsgebühren, zu verlangen oder deren direkte Begleichung durch den Mandanten zu verlangen. Wird ein Honorarvorschuss und/oder eine solche Vorauszahlung nicht in der von uns genannten Frist erlegt, sind wir nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.
6.5. Auch dann, wenn im Einzelfall für unsere Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart wurde, gebührt ein über dieses Honorar hinausgehender, dem Mandanten vom Gericht zugesprochener Kostenersatzbetrag zur Gänze, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann; ansonsten nur das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Unterliegens in einem Gerichtsverfahren hat der Mandant nicht nur unser Honorar zu bezahlen, sondern unter Umständen auch die Kosten anderer Prozessparteien zu ersetzen. Der vom Gericht zugesprochene Kostenersatz kann auch unter dem vereinbarten Pauschal- oder Zeithonorar liegen. Diesfalls ist uns dennoch das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar zu bezahlen.
6.6. Für sämtliche vereinbarten Zeithonorare (insbesondere Stunden- oder Tagessätze, wiederkehrende Pauschalen) wird ausdrücklich Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient jeweils die für jenes Monat errechnete Indexzahl, in dem das jeweilige Zeithonorar vereinbart wurde. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
6.7. Werden wir im Rahmen eines Mandats für mehrere Auftraggeber tätig, haften diese für das Honorar solidarisch.
6.8. Das Ausmaß rechtsanwaltlicher Dienst-leistungen kann seinem Wesen nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden. Eine von uns vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars ist unverbindlich und kein verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs. 2 KSchG), sofern diese nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet wurde.
6.9. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen auf Vergütung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Wir sind berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depot-guthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in unserer Verfügung befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrung-nahme im Rahmen des standesrechtlich Zulässigen zu kompensieren. Eine Beanstandung unserer Leistungen berechtigt, außer bei offenkundig wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der uns zustehenden Vergütung.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
7.1. Wir haften nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von uns übernommenen Verpflichtungen. Geben wir über die Ergebnisse unserer Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haften wir für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Weiters haften wir nicht für als Entwurf gekennzeichnete Arbeitsergebnisse sowie mündliche Erklärungen und Auskünfte von Kanzleimitarbeiter*innen.
7.2. Unsere Haftung ist jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Haftpflicht-Versicherungssumme beschränkt, diese beträgt in Entsprechung von § 21a RAO bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit EUR 2.400.000,00. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen uns wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung, nicht jedoch Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an uns bezahlten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Gibt es zwei oder mehrere konkurrierende Geschädigte (Mandanten), ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der jeweiligen Ansprüche zu kürzen.
7.3. Ausschließlich Jaufer Rechtsanwälte GmbH ist für sämtliche Leistungen und allfällige Schäden daraus verantwortlich und haftbar. Keinesfalls besteht ein Anspruch gegenüber Gesellschafter*innen, Geschäftsführer*innen, Partner*innen, Substitut*innen, Rechts-anwält*innen oder Mitarbeiter*innen der Jaufer Rechtsanwälte GmbH bzw. gegenüber einer anderen für Jaufer Rechtsanwälte GmbH tätigen Person persönlich.
7.4. Wenn wir mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung Dritte (zB externe Gutachter*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen) mit einzelnen Teil-leistungen beauftragen, haften wir nur für Auswahlverschulden. Allfällige, nach dem Gesetz und der Vereinbarung mit dem Dritten bestehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Dritten gelten als an uns abgetreten, soweit wir vom Mandanten zur Haftung herangezogen werden.
7.5. Wir haften nur gegenüber dem Mandanten und nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die auf Grund seines Zutuns mit unseren Leistungen in Kontakt kommen, ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang weiters, uns schad- und klaglos zu halten.
7.6. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen uns, wenn der Mandant sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten.
7.7. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten aller für die Jaufer Rechtsanwälte GmbH (als deren Gesell-schafter*innen, Geschäftsführer*innen, angestellte Rechtsanwält*innen oder in sonstiger Funktion) Tätigen und auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
7.8. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten, wenn der Mandant Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
7.9. Verfügt der Mandant über eine Rechts-schutzversicherung, so hat er uns das unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Auch wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt bzw diese Deckung zusagt, bleibt unser Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten unberührt. Die Erwirkung einer Deckungszusage durch uns ist nicht als unser Einverständnis anzusehen, dass uns nur die von der Rechtsschutzversicherung ersetzten Vertretungskosten als Honorar zustehen. Wir sind nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern können das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
8. VERSCHWIEGENHEIT
8.1. Wir sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die uns im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit für den Mandanten bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Mandant entbindet uns von dieser Verschwiegenheitspflicht. Auch eine Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt uns nicht unserer Pflicht zur Wahrung der Interessen unseres Mandanten.
8.2. Darüber hinaus werden wir Berichte, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse unserer Tätigkeit nur mit Zustimmung des Mandanten an Dritte aushändigen.
8.3. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn wir zur Erfüllung einer gesetzlichen Herausgabe- oder Auskunftspflicht dazu verpflichtet sind, Informationen bzw Unterlagen an Gerichte, Behörden u. dgl. herauszugeben.
8.4. Soweit es zur Verfolgung unserer Ansprüche oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen uns (insbesondere Schadenersatzforderungen oder bei Honorarstreitigkeiten) erforderlich ist, sind wir von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
9. ZUSTIMMUNG ZUR DATENVERARBEITUNG
9.1. Um unsere Rechts- und sonstigen Dienstleistungen zu erbringen ist es erforderlich, personenbezogene Daten des Mandanten und ggf. auch personenbezogene Daten von Vertragspartner*innen, Mitarbeiter*innen oder sonstigen Dritten des Mandanten zu verarbeiten. Soweit der Mandant uns solche Daten zur Verfügung stellt, gehen wir davon aus, dass er dazu berechtigt ist.
9.2. Zur Kommunikation nutzen wir vor allem elektronische Kommunikationsformen. Zu beachten ist, dass dabei auch Server außerhalb der Europäischen Union in den Kommunikationsverkehr einbezogen werden können. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Mandanten sowie von Vertragspartner*innen, Mitarbeiter*innen oder sonstigen Dritten, die der Mandant gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen offengelegt hat (weitere Informationen dazu enthält unsere Datenschutz-erklärung, abrufbar unter https://www.jaufer.com/datenschutzerklaerung/)
10. BEENDIGUNG DES MANDATS
10.1. Das Mandatsverhältnis endet nach Abschluss der im Einzelfall vereinbarten Leistungen automatisch. Es kann jedoch von uns oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Unser Honoraranspruch bleibt davon unberührt.
10.2. Im Falle der Auflösung des Mandatsverhältnisses sind wir verpflichtet, den Mandanten für die Dauer von 14 Tagen insoweit weiterhin zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat aufkündigt und zum Ausdruck bringt, dass er unsere weitere Tätigkeit nicht wünscht.
11. AUFBEWAHRUNG UND HERAUSGABE VON UNTERLAGEN
11.1. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind wir verpflichtet, Urkunden im Original auf Verlangen an den Mandanten zu retournieren. Wir sind jedoch berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
11.2. Wir bewahren Akten und Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats auf, sofern nicht gesetzlich eine längere Aufbewahrungspflicht vorgeschrieben ist. Der Mandant stimmt der Vernichtung sämtlicher Unterlagen (auch von Original-urkunden) nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungspflicht zu.
11.3. Der Mandant ist auch nach Beendigung des Mandats dazu berechtigt, während aufrechter Aufbewahrungsfrist digitale oder physische Kopien von Unterlagen zu verlangen. Soweit diese Kopien Schriftstücke oder Unterlagen betreffen, die der Mandant im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits (als physische oder digitale Kopie) erhalten hat, steht uns für die Herstellung der Kopien eine dem Aufwand angemessene Vergütung zu.
12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
12.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisnormen.
12.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertrags-verhältnis, einschließlich Streitigkeiten über dessen Zustandekommen oder Gültigkeit, ist das am Sitz der Jaufer Rechtsanwälte GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1. Änderungen oder Ergänzungen des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertrags-verhältnisses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
13.2. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
13.3. Allfällige Adressänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass er für uns erreichbar ist. Erklärungen gegenüber dem Mandanten gelten jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene (oder die danach durch schriftliche Mitteilung geänderte) Adresse versandt werden. Wir dürfen mit dem Mandanten aber – soweit nichts im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jenen E-Mail-Adressen, die der Mandant für die Kommunikation mit uns bekannt gibt bzw. verwendet. Nach diesen Auftragsbedingungen oder kraft Gesetz schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist – auch per Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
13.4. Wir sind ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in unverschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
*Diese ergeben sich aus dem Gesetz oder aus sonstigem rechtsanwaltlichen Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]).